ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der Firma
Ingena Systems GmbH,
Magdalenabergstr. 9, 4701 Bad Schallerbach
1. Zur Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Firma „Ingena Systems GmbH“ schließt ihre Verträge ausschließlich unter diesen AGB ab. Diese allgemeinen Geschäfts- und auch Lieferbedingungen sind daher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages unsererseits und gelten vor allem für den Verkauf und die Lieferung sämtlicher Waren durch die Firma „Ingena Systems GmbH“, Magdalenabergstr. 9, 4701 Bad Schallerbach. Die AGB gelten daher nicht nur gegenüber Unternehmern sondern auch gegenüber Vereinen und privaten Personen.
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB.
Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn ausdrücklich nur von unseren Bedingungen (der Firma „Ingena Systems GmbH“) auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Sollte der Vertragspartner eine gleich lautende Bestimmung in den AGB haben, so nimmt er hiermit zur Kenntnis und bestätigt mit der Unterschrift des Auftrages, dass nur diese AGB der Firma „Ingena Systems GmbH“ Geltung haben. Die AGB der Gegenseite werden ausdrücklich nicht anerkannt. Die gegenständlichen Geschäftsbedingungen gelten auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge sowie für künftige Geschäfte mit einem Auftraggeber, ohne dass es in jedem Einzelfall einer erneuten Übersendung bedarf.
2. Angebot (Offert)
Unsere Geschäftsanschrift lautet: Magdalenabergstr. 9, 4701 Bad Schallerbach
Alle unsere Angebote sind unverbindlich. Der Vertrag gilt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen, wobei auch hier ein E-Mail als Auftragsbestätigung ausreicht. Angebot der Firma „Ingena Systems GmbH“ erfolgen schriftlich und ist die Firma „Ingena Systems GmbH“ 14 Tage ab Absendung an dieses Angebot gebunden. Der Kunde kann dieses Angebot schriftlich (auch mittels Telefax oder E-Mail) annehmen. Verbindliche Liefertermine müssen schriftlich vereinbart werden. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Fa. „Ingena Systems GmbH“ selbst nicht rechtzeitig von ihren Lieferanten beliefert wird, bei höherer Gewalt, bei Arbeitsunfällen, insbesondere Streik und Aussperren, sowie von der Firma „Ingena Systems GmbH“ nicht zu vertretenden Umständen. Angebote der Firma „Ingena Systems GmbH“ sind, wenn nicht gesondert ausgewiesen, immer exkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollten wir uns an ein Angebot binden, so wird dies ausdrücklich im Angebot auch erwähnt. Eine etwaige automatisch generierte E-Mail-Bestätigung über den Bestelleingang stellt keine Angebotsannahme dar.
Mangels anderer Vereinbarung sind an uns gerichtete Angebote oder Kostenvoranschläge verbindlich und kostenlos.
Soweit Lieferungen (oder Arbeiten) an Kunden ins Ausland erwünscht sind, erfolgen jegliche Angebote und Auftragsbestätigungen nur unter der aufschiebenden Bedingung, dass die ggf. erforderlichen Ausführungsgenehmigungen von den zuständigen Stellen erteilt werden. Sollten die etwaig erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt werden, steht dem Kunden kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichtzustandekommen eines Vertragsverhältnisses bzw. sonstigen in diesem Zusammenhang stehenden Gründen zu.
Schriftliche Mitteilungen (auch mittels Fax oder E-Mail) des Kunden gelten als Angebot zum Vertragsabschluss. Der Kunde ist ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Bestellung oder sonstiger Angebote an seine Vertragserklärung für die Dauer von drei Monaten gebunden. Die Frist beginnt mit Zugang des Angebots an die Firma „Ingena Systems GmbH“ zu laufen. Das Angebot kann seitens der Firma „Ingena Systems GmbH“ ausdrücklich oder konkludent angenommen werden, wobei eine konkludente Annahme durch Versendung der bestellten Ware vorliegt. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass Mitarbeiter der Firma „Ingena Systems GmbH“ unter keinen Umständen berechtigt sind, mit den Kunden von diesen AGB abweichende Vereinbarungen mündlich oder schriftlich zu treffen.
3. Erbringung von Pflichten durch Dritte
Soweit nicht ausdrücklich vereinbart wurde, sind wir berechtigt, uns zur Erfüllung der gegenüber dem Kunden bestehenden Verpflichtungen Subunternehmen und Erfüllungsgehilfen zu bedienen bzw. solche ganz oder teilweise mit der Erbringung von durch uns übernommener Verpflichtungen zu beauftragen.
4. Schutz von Plänen und Unterlagen, Geheimhaltung
Angebote, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und Ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
5. Unverbindlicher Kostenvoranschlag
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 20 % ergeben, werden wir den Vertragspartner davon verständigen.
Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 20 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und sind wir berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind wir berechtigt, Auftragsänderungen und Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Sollte es allerdings zu einem Auftrag kommen, wird für den Kostenvoranschlag nichts verrechnet.
6. Preis (Entgelt)
6.1. Arten von Preisen: Kaufpreis, Werklohn
Wir sind berechtigt, hinsichtlich der von uns zu erbringenden Werkleistung diese nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Die Rechnungen sind sofort zu bezahlen. Das heißt, die Fälligkeit des Preises für Waren tritt im Zeitpunkt der Fakturenlegung ein, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Das Entgelt ist ohne Abzüge, skonto- und spesenfrei auf ein von der Firma „Ingena Systems GmbH“ genanntes Konto zur Überweisung zu bringen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, allfällige mit der Bezahlung verbundene Bankspesen zu tragen.
Die Kosten für die Arbeitsstunden einschließlich Wegzeiten werden in den jeweiligen Angeboten bzw. Kostenvoranschlägen bekannt gegeben. Jedenfalls werden angefangene Stunden – auch von Wegzeiten – als volle Stunde verrechnet. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und ohne Nebenspesen (Versand, Zoll, Verpackungskosten etc.). Die Preise gelten natürlich nur für die jeweiligen Angebote bzw. vereinbarten Leistungen. Falls der Auftraggeber zusätzliche Leistungen wünscht, sind diese natürlich zusätzlich zu vergüten. Bei einer solchen ausdrücklichen Anordnung bedarf es keiner Anzeige der Mehrkosten bzw. einer Preisvereinbarung vor der Ausführung durch uns. Allfällige aus Anlass des Versandes entstehende Import- und Exportspesen sowie alle sonstigen Gebühren und Abgaben gehen stets zu Lasten des Kunden und können bzw. werden separat zusätzlich verrechnet.
6.2. Preisänderungen
Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den Lohnkosten oder den Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördliche Empfehlung, sonstige behördliche Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise, ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
7. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto)
7.1. Zahlungskonditionen
Die Fälligkeit des Preises für Waren tritt im Zeitpunkt der Fakturenlegung ein, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und auf Grund entsprechender Vereinbarungen anerkannt. Sollte seitens des Auftraggebers ohne Vereinbarung ein Skonto abgezogen werden, wird dies selbstverständlich durch die Firma „Ingena Systems GmbH“ nachverrechnet inkl. Verzugszinsen in der Höhe von 10%.
Eine Aufrechnung der Forderung des Kunden gegen unsere ist ausgeschlossen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet. Sind bereits Kosten der Betreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Die Firma „Ingena Systems GmbH“ ist berechtigt, ihre Forderungen abzutreten.
Die Firma „Ingena Systems GmbH“ behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorhandene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
7.2. Zahlung bei möglichen Mängeln
Sollten irgendwelche Probleme oder Mängel im Zuge der Abwicklung auftauchen, so ist der Auftraggeber nur berechtigt, Zahlungen zurückzubehalten, die die Höhe des Mangels rechtfertigen.
7.3. Zahlungsschwierigkeiten
Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer – also die Firma Ingena Systems GmbH“ – berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
8. Verzugszinsen
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Vertragspartners ist die Firma „Ingena Systems GmbH“ berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von zehn Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; dadurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
9. Mahn- und Inkassospesen sowie Anwaltskosten
Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze des Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgte Mahnung einen Betrag von EUR 15,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 5,00 jeweils zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
Auch die Beauftragung eines Anwalts steht uns zu und sind die Kosten, welche der Anwalt für die Eintreibung fordert, vom Kunden zu ersetzen im Falle eines Verzugs.
10. Transport – Gefahrtragung – Erfüllungsort
10.1. Transportkosten
Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch für die Gegenleistung Sitz der Firma „Ingena Systems GmbH“, Magdalenabergstr. 9, 4701 Bad Schallerbach.
Die Kosten der Zustellung sind in unseren Preisen nicht enthalten, wenn nichts Spezielles vereinbart ist.
10.2. Gefahrtragung
Die Lieferkosten und das Risiko des Transportes trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Im Falle einer durch uns zu erbringenden Werkleistung geht die Gefahr mit der Abnahme des Gewerkes durch den Auftraggeber auf diesen über. Diese Bestimmungen gelten selbstverständlich auch für Teillieferungen bzw. Teilleistungen.
Bei Sendungen an die Firma „Ingena Systems GmbH“ trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der Firma „Ingena Systems GmbH“, sowie die gesamten Transportkosten.
11. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
Im Falle des exekutiven Zugriffs auf die im Eigentum der Firma „Ingena Systems GmbH“ stehenden Waren und bei Verbringung der Waren auf einen anderen Standort ist der Kunde verpflichtet, die Firma „Ingena Systems GmbH“ unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen und den zugreifenden Dritten über das Eigentum der Firma „Ingena Systems GmbH“ in Kenntnis zu setzen. Für alle daraus erwachsenden Schäden haftet der Kunde gegenüber der Firma „Ingena Systems GmbH“.
11.1. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts-) Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.
11.2. Eigentumsvorbehalt bei Zahlungsverzug
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände gemäß Punkt 5.4. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
11.3. Bezugspflicht
Der Kunde verpflichtet sich, für die Dauer der Laufzeit der Vereinbarung sämtliche für den Betrieb der von der Firma „Ingena Systems GmbH“ gelieferten oder bereitgestellten Maschinen erforderlichen Produkte ausschließlich bei der Firma „Ingena Systems GmbH“ zu beziehen. Ein Bezug bei Dritten ist während dieser Zeit ausgeschlossen.
12. Gewährleistung
12.1. Gewährleistung gegenüber Konsumenten
12.1.1. Etwaige Fehler, Mängel oder sonstige Beschädigungen sind unverzüglich zu melden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Übergabe. Sie beträgt für bewegliche Sachen zwei Jahre und für unbewegliche Sachen drei Jahre ab Übergabe/Lieferung (Abnahme). Bei gebrauchten Sachen beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist lediglich ein Jahr, was hiermit ausdrücklich vereinbart wird. Sollte der Auftraggeber bereits vor der Übergabe bzw. der Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
12.1.2. Der Austauschanspruch umfasst nicht die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache. Eine allfällige Gewährleistungsfrist bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Materialien, nicht jedoch auf die für die Mängelbehebung benötigte Arbeitszeit und die Fahrtkosten. Für einen allfälligen Schaden (insbesondere auch Mangelfolgeschaden) haftet die Firma „Ingena Systems GmbH“ nur bei Vorsatz. Die Beweislast für ein Verschulden des Unternehmers trifft den Kunden. Der Kunde hat aber jedenfalls die beigegebenen Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen gegeben sind, strikt zu befolgen.
12.1.3. Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Es findet somit ausdrücklich eine Beweislastumkehr (nach § 924 ABGB) zugunsten der Firma „Ingena Systems GmbH“ statt. Gewährleistungsansprüche sind zudem nicht abtretbar.
12.1.4. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Wir sind uns darüber einig, dass bei einem Nacherfüllungsanspruch (Nachbesserung oder Nachlieferung) die kostengünstigere Variante zu wählen ist, sofern dem Kunden daraus keine Nachteile erwachsen.
Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche nach Ablieferung oder Fertigstellung des Werks unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen wegen des Mangels selbst sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Eine mangelhafte Ware ist vom Kunden unverzüglich an die Firma „Ingena Systems GmbH“ zurückzusenden. Die Firma „Ingena Systems GmbH“ haftet nicht für Folgeschäden, mittelbare Schäden, Verluste oder entgangene Gewinne und haftet überdies nur bei Vorsatz. Einvernehmlich und ausdrücklich wird die Haftung bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit und leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Nimmt der Käufer die kaufgegenständliche Ware nicht ab, ist die Firma „Ingena Systems GmbH“ berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 30 % des Kaufpreises als pauschalierten Schadens- und Aufwandersatz zu verlangen, wobei das Recht vorbehalten bleibt, höhere Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
12.2. Gewährleistung gegenüber Unternehmer und Vereine:
12.2.1. Gegenüber Unternehmer und Vereine – also unternehmerische Geschäfte – wird die Gewährleistung auf ein halbes Jahr für Neuwaren beschränkt. Für gebrauchte Waren wird die Gewährleistung gänzlich ausgeschlossen.
12.2.2. Der Austauschanspruch umfasst nicht die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
12.2.3. Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich (innerhalb von 2 Tagen) nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen wegen des Mangels selbst sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten die Ursache des Mangels festzustellen und gegenüber uns zu beweisen. Sofern dem Auftraggeber dieser Beweis gelingt, hat er uns schriftlich zu verständigen und die konkreten Beweise und Nachweise darzulegen und offen zu legen. Sollten wir dies dann akzeptieren, räumt uns der Auftraggeber eine Frist von mindestens drei Monaten zur Recherche und Prüfung der übermittelten Dokumentation über die Mängel bzw. der konkreten Beweise ein. Anschließend nach dieser 3-monatigen Frist haben wir eine weitere Frist von mindestens drei Monaten zur Verbesserung, falls wir für diesen Mangel verantwortlich sind. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eine Fremdfirma bezüglich der Verbesserung zu beauftragen.
12.3. Gewährleistung für den Fall, dass die Firma „Ingena Systems GmbH“ der Kunde ist:
Haftungsausschlüsse in jeglicher Hinsicht ebenso wie Haftungsbeschränkungen des Vertragspartners, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, werden von der Firma „Ingena Systems GmbH“ nicht akzeptiert, es sei denn, diese wurden ausdrücklich im Einzelnen mit uns ausgehandelt und schriftlich festgehalten. Dies gilt daher auch zB für Änderungen der gesetzlichen Beweislast zu unseren Lasten, Verkürzung der Fristen etc. Auch der Ausschluss des Regressanspruches gem. § 933b ABGB wird somit von uns nicht akzeptiert. Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es uns frei, zwischen Austausch, Reparatur oder Preisminderung zu wählen, außer es besteht ein Wandlungsanspruch und wir machen von diesem Gebrauch.
Soweit wir auf Reparatur oder Austausch bestehen, sind wir bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung/Lieferung zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelts berechtigt.
Die Verpflichtung zur Untersuchung mangelhafter Warenlieferungen gem. § 377 UGB wird ausdrücklich abbedungen. Bei Entdeckung allfälliger Mängel steht uns jedenfalls eine 6-wöchige Frist zur Erhebung einer Mängelrüge zu.
13. Gefahrübertragung
Ausdrücklich vereinbart wird, dass wir für Fälle höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände berechtigt sind, unsere ausgeführten Leistungen auch vor der Abnahme mit dem Auftraggeber abzurechnen und darüber hinaus vom Auftraggeber auch sämtliche Kosten zu verlangen, die uns bereits entstanden sind und welche wir auch verlieren, da wir das Werk nicht weiter ausführen können.
14. Schutzrechte
An Abbildungen, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Firma „Ingena Systems GmbH“ das Eigentum und, soweit urheberrechtsfähig, Urheberrecht vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber bzw. Kunde der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung unserer Firma. Sollte der Kunde ein Angebot an eine andere Firma weitergeben, so macht er sich auf jeden Fall schadenersatzpflichtig. Der Kunde hat uns sämtliche Schäden zu ersetzen, die uns durch eine solche Weitergabe entstehen.
15. Schadenersatz
15.1.
Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Eine Haftung für mittelbare Schäden wird generell ausgeschlossen. Schadenersatzforderungen verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
Für Schadenersatzansprüche aus einer Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss haftet die Firma „Ingena Systems GmbH“ nur, wenn ihr bzw. ihrem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für einen möglichen entgangenen Gewinn wird überhaupt nicht gehaftet.
15.2.
Schadenersatzansprüche auf Grund fehlerhafter Angaben in unseren Katalogen, Preislisten oder ähnlichem sind ausgeschlossen. Werden uns solche fehlerhaften Angaben bekannt, werden wir den Kunden vor Ausführung der Bestellung auf diese hinweisen.
15.3.
Die Schadenersatzhaftung ist zudem auf den typischen Schaden begrenzt, der bei Vertragsabschluss auf Grund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände vorhersehbar war, maximal jedoch auf den jeweiligen Wert des zu Grunde liegenden Auftrages. Nicht gehaftet wird daher insbesondere für entgangenen Gewinn, mittelbare sowie Folgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden.
15.4. Regelungen für den Fall, dass die Firma „Ingena Systems GmbH“ der Kunde ist:
Haftungsausschlüsse in jeglicher Hinsicht ebenso wie Haftungsbeschränkungen unserer Vertragspartner, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert, es sei denn, diese werden ausdrücklich im Einzelnen mit uns ausgehandelt und schriftlich festgehalten.
16. Produkthaftung
Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
17. Aufrechnung
Gegenüber Unternehmern ist eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen.
18. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsverbote
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern lediglich der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mangelbehebung entsprechenden Teiles des Rechnungsbetrages.
19. Nichterfüllung - Liefer- und Leistungsverzug – Annahmeverzug
19.1.
Geringfügige Lieferfristenüberschreitungen hat der Vertragspartner zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktritt zusteht. Der Lieferverzug von zwei Wochen wird jedenfalls als geringfügig angesehen. Die Firma „Ingena Systems GmbH“ ist auch berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und per Nachnahme zu verrechnen. Der Kunde ist jedenfalls mit der Versendung der Ware auf verkehrsübliche Art (Lkw, Bahn, Post, Flugzeug, Schiff) einverstanden.
Als Erfüllungsort wird der Sitz des Unternehmens der Firma „Ingena Systems GmbH“ – also Magdalenabergstr. 9, 4701 Bad Schallerbach – vereinbart.
19.2. Annahmeverzug
Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, ist die Firma „Ingena Systems GmbH“ berechtigt,
entweder die Ware einzulagern (wofür eine Lagegebühr von EUR 15,00 pro Tag in Rechnung gestellt wird und bei einem Sachwert der Ware ab EUR 10.000,00 werden EUR 100,00 pro Tag in Rechnung gestellt) und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; diesfalls gilt überdies eine Konventionalstrafe von 30 % des Rechnungsbetrages als vereinbart.
Bei fix vereinbarten Terminen mit dem Auftraggeber vor Ort ist der Termin auch durch den Auftraggeber einzuhalten. Sollte der Termin durch den Auftraggeber nicht eingehalten werden, werden die diesbezüglichen Unkosten der Firma „Ingena Systems GmbH“ dem Auftraggeber verrechnet (sprich Fahrtzeit, Stundensatz für Wartezeit und Fahrzeit, entgangener Gewinn etc.)
beauftragt wurden, eben nach Fertigstellung des Kellers bzw. der Abdichtungsarbeiten.
20. Vertragsrücktritt
Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Zahlungsverzug trotz einmaliger schriftlicher Mahnung sowie Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögen, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma „Ingena Systems GmbH“ unbeschadet sonstiger Schadenersatzansprüche zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Der Auftraggeber hat kein Recht, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten. Sollte dennoch ein ungerechtfertigter Rücktritt vom Auftrag seitens des Auftraggebers erfolgen, so ist dieser verpflichtet, einen unabhängigen pauschalieren Schadenersatz in der Höhe von 30 % der Auftragssumme zzgl. 20 % MwSt. zu leisten, unabhängig davon, ob uns tatsächlich ein Schaden in der genannten Höhe erwachsen ist. Zudem sind wir natürlich berechtigt, die gesamte Auftragssumme als Schaden zu fordern.
Wir sind berechtigt, den Vertrag aufzulösen bzw. den Rücktritt zu erklären, wenn die Finanzierungszusage bzw. Bankgarantie nicht rechtzeitig beigebracht wird.
21. Änderungen
Änderungen und Zusätze zum Vertrag bedürfen der Schriftform. Änderungen, die dem Fortschritt dienen oder technisch erforderlich sind, behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor.
22. Datenschutz
Die im Zuge eines Geschäftsabschlusses übermittelten personenbezogenen Daten werden im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG 2000) vertraulich behandelt und nur dazu verwendet, um die Verträge ordnungsgemäß abwickeln zu können. Der Auftraggeber erklärt allerdings mit Abschluss eines Vertrages mit der Firma „Ingena Systems GmbH“, dass er den Empfang von Werbenachrichten zustimmt; diese Zustimmung ist jederzeit widerrufbar.
Der Auftraggeber willigt auch ein, dass personenbezogene Daten wie Name, Adresse (Wohn- und Baustellenadresse, Parzellennummer), Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc. zum Zweck der Bearbeitung von Beratungs-, Planungs-, Materialverkaufs- und Bauleistungen bis auf Widerruf gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Zudem willigt der Auftraggeber ein, dass die gesamten Daten auch an Subunternehmer (mögliche Auftragsverarbeiter) zur Auftragserfüllung weitergeleitet werden dürfen. Der Auftraggeber kann diese Einwilligung in schriftlicher Form per E-Mail oder per Post natürlich jederzeit an unsere E-Mail-Adresse office@ingena-systems.com jederzeit widerrufen. Die Datenschutzinformationen sind auf unserer Homepage www.ingena-systems.com abrufbar und wurden auch vom Auftraggeber zur Kenntnis genommen.
23. Rechtswahl
Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Für sämtliche Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber bzw. dem Kunden gilt das Recht der Republik Österreich als zwingend vereinbart.
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Geltung der übrigen Regelungen.
Der Auftraggeber anerkennt, dass im Falle der Übersetzung vertraglicher Abreden einschließlich dieser AGB in Zweifel- und Auslegungsfragen jeweils die deutsche Sprache- und Rechtsauffassung maßgeblich ist.
24. Gerichtsstandsvereinbarung
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Dies ist daher das Bezirksgericht Freistadt bzw. das Landesgericht Linz. Der Sitz des Unternehmens befindet sich in Magdalenabergstr. 9, 4701 Bad Schallerbach, Österreich. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
25. Rechtsnachfolgeklausel
Sämtliche aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten gehen im Umfang und nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 UGB auf Einzelrechtsnachfolger über, ohne dass eine gesonderte Verständigung des Vertragspartners von diesem Rechtsübergang notwendig wäre. Der Vertragspartner verzichtet hiermit auf sein Widerspruchsrecht iSd § 38 Abs. 2 UGB. Dies bedeutet, dass die Dauer unserer Haftung gem. § 39 UGB begrenzt ist.
26. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam sein, so werden diese durch solche wirksame und durchsetzbare Bestimmungen ersetzt, die den zu ersetzenden Klauseln wirtschaftlich am nächsten kommen; die restlichen Bestimmungen bleiben jedenfalls davon unberührt.
Ingena Systems GmbH. Stand 22.1.2026
